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Grundrechte und Verfassungs-beschwerden

I. Grundrechte und Verfassungsbeschwerden

Als im Verfassungsprozessrecht versierter Rechtsbeistand führt Rechtsanwalt Dr. Onur C. Aydin auch Verfassungsbeschwerdeverfahren und legt besonderen Wert auf die damit verbundenen Substantiierungsanforderungen.

Alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland sind grundrechtsverpflichtet. Dazu gehören sämtliche Behörden auf Bundes- und Landesebene, die Gerichte aller Rechtszweige und auch Organe mit legislativen Befugnissen. Um Grundrechtsverletzungen zu beseitigen, besteht unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit der Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Jedermann ist nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG berechtigt, Verfassungsbeschwerden mit der Behauptung zu erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist das praktisch wichtigste Verfahren vor dem BVerfG; die durchschnittliche Erfolgsquote der letzten zehn Jahre liegt jedoch bei 1,56 % (BVerfG-Jahresbericht 2024, S. 51). Dies liegt unter anderem daran, dass die Voraussetzungen einer (erfolgreichen) Verfassungsbeschwerde teilweise schwer zu erfüllen sind. Man unterscheidet die Annahmefähigkeit, die Zulässigkeit sowie die Begründetheit.

Bereits an der Annahmefähigkeit scheitert ein Großteil der Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

Neben der Annahmefähigkeit muss die Verfassungsbeschwerde auch zulässig sein. Zu den wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören (nicht abschließend) die Beschwerdebefugnis, die Rechtswegerschöpfung und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Rechtsverletzung muss für die Beschwerdebefugnis zumindest möglich erscheinen. Weiter muss der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeschöpft sein. Von allen anderen Möglichkeiten des (Grund-)Rechtsschutzes muss ebenfalls ohne Erfolg Gebrauch gemacht worden sein.

Zuletzt muss die Verfassungsbeschwerde auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn - etwa bei Freiheitsrechten wie der Meinungs-, Versammlungs- oder Berufsfreiheit - in den Schutzbereich ungerechtfertigterweise durch einen Grundrechtsadressaten eingegriffen wurde.

Den Beschwerdeführer trifft eine außerordentliche Substantiierungslast. Viele, auch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erfüllen die Substantiierungsanforderungen nicht (dazu König/Kuhn, JuS 2025, 289, 293). Das BVerfG muss in die Lage versetzt werden, ohne weitere Nachforschungen den Beschwerdegegenstand zu überprüfen.
II. Unionsrecht

Rechtsanwalt Dr. Onur C. Aydin berät als im Unionsrecht promovierter Jurist auch in Fragen des europäischen (Wirtschafts-)Rechts.
 
Das Unionsrecht beeinflusst das nationale Recht und überlagert es teilweise. Es gilt der Anwendungsvorrang: Im Kollisionsfall mit dem Unionsrecht bleibt das nationale Recht unangewendet. Dies gilt sowohl für die europäischen Verträge als Verfassungsurkunde als auch für das abgeleitete Unionsrecht, also die Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse usw. Sollte sich demnach in einem bestimmten Fall im nationalen Recht keine effektive Lösung für ein Problem des Mandanten finden, bietet sich häufig der Rückgriff auf das Unionsrecht an. Vor jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland kann man sich auf das Unionsrecht berufen; es ist kein mitgliedstaatliches Gericht denkbar, das nicht möglicherweise über Unionsrecht entscheiden kann (Aydin, Die Schließung der unionalen Rechtsschutzlücke, S. 47). Sollte der Unionsrechtsbezug bestehen, kann nach Art. 267 AEUV eine Vorlage an den EuGH erwogen werden. Art. 267 AEUV gewährleistet den Dialog zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und dem EuGH; dabei kann das mitgliedstaatliche Gericht Fragen in Bezug auf die Auslegung der Verträge und Handlungen der EU und auf die Gültigkeit der Handlungen der EU stellen.
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Dr. Onur C. Aydin

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